Satzung
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Brücke zum Leben e. V.“. Er hat seinen Sitz in Remseck a. N.
Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 20.01.1999 unter der Nr. 1628.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist es möglichst vielen bedürftigen, in Not lebenden, elternlosen oder verstoßenen Kindern zu einer menschenwürdigen Lebensweise zu verhelfen. Den Kindern eine gute Erziehung sowie eine gute Ausbildung zu ermöglichen. Ebenso die Unterstützung von pflege- und hilfsbedürftigen Menschen. Dies kann durch die Vermittlung und Unterstützung von Pflegefamilien geschehen, sowie durch Unterstützung und Förderung von Kinderheimen, -gärten, Altenheimen und anderer diesem Zweck förderlichen Einrichtungen. Zur Erreichung dieses Zwecks veranstaltet der Verein Aufklärungskampagnen, Spendenaufrufe und Sammelaktionen und führt alle Maßnahmen durch, die ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinen. Der bevorzugte Wirkungskreis des Vereins ist Rumänien.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1998.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied (zum Schluß eines Kalenderjahrs, Kündigungsfrist 3 Monate), durch Ausschluß aus dem Verein (wegen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen durch Beschluß des Vorstands). Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Innerhalb eines Monats ab Zugang kann das Mitglied Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart und Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand kann auch mehrere Wahlperioden gewählt werden.
Die Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Tagesordnung muß nicht vorliegen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung, der die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen ist, mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Über die Abhaltung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,Wahl des Vorstandes,Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,Ausstellung eines Programms förderwürdiger Projekte,Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen, nach Absprache mit dem Finanzamt, für ein kurzfristig erwähltes Projekt verwendet.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Fusion mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger muß gewährleistet sein.